Über eine allfällige Parteientschädigung im Zusammenhang mit Leistungen für die Vorbereitung und Durchführung der Instruktionsverhandlung vom 17. September 2025 wird im Endentscheid in der Hauptsache zu befinden sein (Art. 104 Abs. 1 ZPO). - 13 - Das Handelsgericht erkennt: 1. Das Gesuch der Beklagten und Gesuchstellerin vom 18. September 2025 wird abgewiesen. 2. 2.1. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.00 werden der Beklagten und Gesuchstellerin auferlegt. 2.2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'483.00 (inkl. Auslagen) zu bezahlen.