Insgesamt ist die vorliegende Angelegenheit als einfach zu taxieren. Unter Zugrundlegung einer Grundentschädigung von Fr. 2'000.00 abzüglich des Abschlags von 20 % für die nicht durchgeführte Verhandlung ergibt sich ein Betrag von Fr. 1'600.00. Davon ist ein Summarabzug von 10 % vorzunehmen (vgl.§ 3 Abs. 2 AnwT), so dass nach der Hinzurechnung von Auslagen von praxisgemäss 3 % (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 AnwT) eine Parteientschädigung in Höhe von gerundet Fr. 1'483.00 resultiert.