Grundentschädigung in den übrigen summarischen Verfahren sowie in einfachen Gesuchsachen 25–100 % der Ansätze gemäss § 3 Abs. 1 AnwT. Durch die Grundentschädigung sind abgegolten: Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 AnwT). Die Klägerin reichte eine Stellungnahme ein. Eine Verhandlung wurde nicht durchgeführt, was praxisgemäss zu einem Abschlag von 20 % führt. Insgesamt ist die vorliegende Angelegenheit als einfach zu taxieren.