Der Anspruch auf Parteientschädigung richtet sich im Kanton Aargau nach §§ 3–7 AnwT (SAR 291.150). In nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten richtet sich die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles und liegt grundsätzlich zwischen Fr. 1'210.00–14'740.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT. Gemäss § 3 Abs. 2 Satz 2 AnwT beträgt die