Dem Staat ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Da die Klägerin ebenfalls zur Stellungnahme im vorliegenden Ausstandsverfahren berechtigt ist, steht ihr für die diesbezüglichen Aufwendungen ihrer Rechtsvertretung eine Parteientschädigung zu (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Anspruch auf Parteientschädigung richtet sich im Kanton Aargau nach §§ 3–7 AnwT (SAR 291.150).