Die Prozesskosten umfassen die Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO) sowie die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Gerichtskosten umfassen vorliegend einzig die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO), die sich nach Art. 96 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 8 GebührD (SAR 662.110) richtet. Die Prozesskosten werden im Ausstandsverfahren grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).20