nur um eine provisorische Rechtsauffassung handle, die unter dem Vorbehalt des zweiten Schriftenwechsels und der vollständigen Besetzung des Gerichts im Urteilsfall stehe. Entgegen der beklagtischen Ansicht, ist dieser Hinweis gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor dem Hintergrund eines späteren Rollenwechsels des Instruktionsrichters im kontradiktorischen Prozess erforderlich (siehe E. 2) und kommt nicht nur einem sog. "pro forma Disclaimer" gleich.