Kommt der Instruktionsrichter zumindest nach einem ersten Schriftenwechsel zum vorläufigen Ergebnis, dass die Beklagte rund Fr. 400'000.00 an die Klägerin zu leisten hätte, befindet sich die Beklagte in einer risikoreicheren Ausgangslage als die Klägerin. Auch ohne weitergehende Informationen über die finanzielle Lage der Beklagten ist bei einer im Raum stehenden Verdoppelung des geschuldeten Betrags auf knapp Fr. 800'000.00 bereits aufgrund dessen Höhe davon auszugehen, dass dies für die Beklagte als Im- mobilienmakler-Gesellschaft eine gewisse wirtschaftliche Härte zur Folge hätte.