Um sich bei der betroffenen Partei, insbesondere juristischen Laien, neben den absoluten Ausführungen des Rechtsvertreters Gehör zu verschaffen, kann es angemessen sein, auf drastischere Formulierungen zurückzugreifen. Dies gilt umso mehr, als der von Seiten der Klägerschaft geforderte, den gerichtlich vorgeschlagenen Betrag in wesentlichem Umfang übersteigt. Kommt der Instruktionsrichter zumindest nach einem ersten Schriftenwechsel zum vorläufigen Ergebnis, dass die Beklagte rund Fr. 400'000.00 an die Klägerin zu leisten hätte, befindet sich die Beklagte in einer risikoreicheren Ausgangslage als die Klägerin.