So sind auch die Aussagen des Instruktionsrichters im vorliegenden Fall zu werten. Wie die Beklagte (und auch die Klägerin) vorbringt, erfolgten die beanstandeten Äusserungen zum Schluss der Instruktionsverhandlung, nachdem der Rechtsvertreter der Beklagten den Abschluss eines Vergleichs ablehnte. Dabei ist den gewählten Worten des genannten Rechtsvertreters (Gesuch Rz. 7) eine Bestimmtheit zu entnehmen, die eine Fortsetzung der Verhandlung klarerweise als zwecklos erscheinen liess. Im Sinne eines letzten Versuchs, eine Einigung zu erzielen, ist es in Vergleichsverhandlungen nicht unüblich, auf die potenziell einschneidenden Konsequenzen eines formellen Entscheids zu verweisen.