Die Beklagte bringt unter anderem vor, die Erwähnung möglicher Konsequenzen, vorliegend der Konkurs, stelle eine unausgewogene Druckausübung dar (Gesuch Rz. 16 und 20). Die Darstellung sei derart drastisch und in bildhafter Sprache und erwecke den Eindruck, der Instruktionsrichter habe zumindest eine klare Erwartungshaltung in Bezug auf den Ausgang des Verfahrens (Gesuch Rz. 19). Zugegebenermassen schwingt mit dem Verweis auf einen (wirtschaftlichen) Tod bzw. Konkurs eine gewisse Härte mit. Den eigenen Ausführungen der Beklagten kann indessen entnommen werden, dass der gesuchsgegnerische Verweis auf den Konkurs nur als mögliche, eben nicht sichere Konsequenz wahrgenommen wurde (Gesuch