Mit dem alleinigen Inaussichtstellen eines möglichen Konkurses ist kein Charakterurteil verbunden. Ironie zeichnet sich regelmässig durch einen mit erkennbarem Spott vorgetragenen Standpunkt aus, wobei der Unglaube gegenüber der Ansicht des Gegenübers offenbart wird. Aus den Ausführungen der Beklagten ergibt sich ein solcher Spott nicht. Im Übrigen wurden die Äusserungen des Instruktionsrichters auch von der Klägerin nicht als abwertend oder ironisch empfunden. - 10 -