In ihrem Gesuch führt die Beklagte selbst aus, der Instruktionsrichter habe seine erste Äusserung ("tot") dahingehend präzisiert, als er auf einen möglichen Konkurs der Beklagten im Falle eines Entscheids hingewiesen habe. Es hat demnach als erstellt zu gelten, dass der Instruktionsrichter auf ernsthafte wirtschaftliche Schwierigkeiten im Entscheidfall hingewiesen hat. Inwiefern die Beklagte durch die kritisierten Äusserungen auf abwertende, blossstellende und ironisierende Weise dargestellt worden sein soll (Gesuch Rz. 14 und 23), ist demgegenüber nicht nachvollziehbar. Mit dem alleinigen Inaussichtstellen eines möglichen Konkurses ist kein Charakterurteil verbunden.