Eine krass fehlerhafte oder einseitige Würdigung des Instruktionsrichters wäre im Übrigen auch nicht aus dem angeblich präsentierten Vergleichsvorschlag zu folgern (Gesuch Rz. 6). Ein Vergleichsvorschlag, der mit rund Fr. 400'000.00 lediglich die Hälfte des eingeklagten Betrags in der Höhe von Fr. 798'309.09 abdeckt, lässt – wenn überhaupt – auf eine vorläufige Einschätzung schliessen, welche die jeweiligen Interessen der Parteien ausgewogen würdigt. Die mutmassliche Einschätzung des Instruktionsrichters zur Sach- und Rechtslage begründet keinen Ausstandsgrund gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO.