Betreffend die Erläuterungen zur Sach- und Rechtslage beschränkt sich die Beklagte auf pauschal gehaltene Kritik. Sie rügt deren mangelnde juristische Tiefe, ohne ihrerseits darzulegen, welche Äusserungen aus ihrer Sicht für eine fundierte Begründung erforderlich gewesen wären. Auch in ihrer nachfolgenden Kritik (Gesuch Rz. 5) beschränkt sie sich auf weitere Behauptungen, die mangels überprüfbarer Argumente nicht gewürdigt werden können. Eine krass fehlerhafte oder einseitige Würdigung des Instruktionsrichters wäre im Übrigen auch nicht aus dem angeblich präsentierten Vergleichsvorschlag zu folgern (Gesuch Rz. 6).