205 Abs. 1 ZPO). Eine Partei kann sich im späteren Verfahrenslauf nicht auf eine während der Vergleichsverhandlung abgegebene gerichtliche Einschätzung berufen.18 3. Würdigung 3.1. Erläuterungen zur Sach- und Rechtslage sowie Vergleichsvorschlag In einem Ausstandsverfahren soll grundsätzlich nicht die inhaltliche Würdigung, sondern eine allfällige Befangen- und Voreingenommenheit der