Ausnahmen sind bei besonders krassen oder wiederholten Irrtümern denkbar, die als schwere Verletzung der richterlichen Pflichten taxiert werden müssen. Daraus folgt, dass Verfahrensverstösse regelmässig im Rechtsmittel- und nicht im Ausstandsverfahren zu rügen sind.17 Im Übrigen unterliegen während gerichtlicher und gescheiterter Vergleichsverhandlungen getätigte Aussagen und Einschätzungen einem Verwertungsverbot (Art. 205 Abs. 1 ZPO).