124 Abs. 3 ZPO), eine Rolle einnehmen, die sich von der eigentlichen Verfahrensleitung im Rahmen eines kontradiktorischen Zivilprozesses unterscheidet.13 In dieser Rolle unterliegt die eingesetzte Gerichtsdelegation einem anspruchsvollen Spannungsverhältnis. Eine bestimmt vorgetragene Darstellung der Sach- und Rechtslage und Begründung eines Vergleichsvorschlags begünstigt den Abschluss eines Vergleichs. Gleichzeitig sind die jeweiligen Prozesschancen zurückhaltend und unter dem Vorbehalt der förmlichen Streiterledigung zu erläutern.14