EMRK gewähren den Anspruch jeder Person in einem gerichtlichen Verfahren, dass ihr Streitgegenstand von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Gericht beurteilt wird. Sachfremde, ausserhalb des Prozesses liegende Umstände sollen nicht zugunsten oder zulasten einer Partei auf den gerichtlichen Entscheid einwirken.1 Art. 30 Abs. 1 BV soll zu einer Entscheidoffenheit beitragen, wie sie für einen korrekten und fairen Prozess nötig ist, und auf diese Weise einen gerechten Entscheid ermöglichen.2