Damit habe die Beklagte zu verstehen gegeben, dass sie von Beginn an gar nicht vergleichsbereit gewesen sei. Angesichts dieser ausgesprochen lapidaren und destruktiven Haltung der Beklagten sei es nachvollziehbar, dass der Instruktionsrichter deutliche Worte dafür gefunden habe, dass ein Sachurteil für die Beklagte voraussichtlich weniger günstig als ein Vergleich ausfallen würde. Die umgangssprachliche Ausdrucksweise des Instruktionsrichters habe den Ton der Beklagten reflektiert und sei im vorliegenden Kontext weder abwertend noch ironisch gewesen (Stn.