1.3.2. Sonstige Äusserungen des Instruktionsrichters Nachdem die Klägerin nicht damit einverstanden war, alle Drittrechnungen als berechtigt anzuerkennen, habe sie als Vergleichsvorschlag eine Summe von rund Fr. 700'000.00 angeboten. Daraufhin habe der I._____ der Beklagten umgangssprachlich geantwortet: "Wir bezahlen denen sicher keinen Rappen". Damit habe die Beklagte zu verstehen gegeben, dass sie von Beginn an gar nicht vergleichsbereit gewesen sei.