Es sei zudem unzutreffend, dass die massgeblichen Unterlagen anlässlich der Instruktionsverhandlung einseitig zugunsten der Klägerin ausgelegt worden seien. Der Instruktionsrichter habe Beträge in den Rechnungen der Drittunternehmen zur Ermittlung des Vergleichsvorschlags zu Gunsten der Beklagten berücksichtigt, obwohl die Beklagte weder dargelegt habe, dass die Beträge tatsächlich bezahlt worden seien, noch dass diese angemessen, zweckmässig und erforderlich gewesen seien.