Dieser Hinweis sei alles andere als ab- oder geringschätzend gewesen. Überdies habe sich der Instruktionsrichter für den Ausdruck "tot" umgehend entschuldigt und seine Aussage als Verweis auf den möglichen Konkurs korrigiert. Beide Parteien hätten die Korrektur verstanden (Stn. Instruktionsrichter S. 1 f.). Insgesamt könne nicht von einer unzulässigen Druckausübung, Vorbefassung oder Blossstellung der Beklagten die Rede sein. Es sei dem Instruktionsrichter lediglich darum gegangen, der Beklagten die Risiken eines für sie negativen Entscheids aufzuzeigen (Stn. Instruktionsrichter S. 2).