Daraufhin habe der Instruktionsrichter aufzeigen wollen, dass bei einer möglichen Gutheissung der Klage ein Entscheid des Handelsgerichts direkt vollstreckt werden könne, wohingegen man sich bei einem Vergleich auch noch über die Zahlungsmodalitäten einigen könne. Dabei habe er den unglücklichen Begriff "tot" erwähnt. Hintergrund sei gewesen, dass die Beklagte innerhalb der informellen Parteibefragung ausführte, sie habe infolge der Zahlungsausstände der Klägerin die Rechnung der ABC GmbH über Fr. 63'669.59 nicht bezahlen können und sei von Letzterer betrieben worden.