Unter Anrechnung unpräjudiziell eingereichter Rechnungen durch die Beklagte sei die Gerichtsdelegation auf einen Saldo zu Gunsten der Klägerin in Höhe von Fr. 389'148.10 gekommen, was ungefähr den von der Beklagten für ihre eigenen Aufwendungen behaupteten Kosten entsprechen würde. Die genannte Summe sei mittels einer separaten Excel-Tabelle präsentiert und eine Vergleichszahlung von rund Fr. 400'000.00 vorgeschlagen worden (Stn. Instruktionsrichter S. 1).