1.2. Instruktionsrichter 1.2.1. Zur Würdigung der Sach- und Rechtslage Der Instruktionsrichter vertritt die Ansicht, er habe den Parteien in der erforderlichen Tiefe erläutert, weshalb die Gerichtsdelegation zur vorläufigen Einsicht gelangte, es handle sich um Akonto- und nicht Teilrechnungen (Stn. Instruktionsrichter S. 1). Unter Anrechnung unpräjudiziell eingereichter Rechnungen durch die Beklagte sei die Gerichtsdelegation auf einen Saldo zu Gunsten der Klägerin in Höhe von Fr. 389'148.10 gekommen, was ungefähr den von der Beklagten für ihre eigenen Aufwendungen behaupteten Kosten entsprechen würde.