Zudem liesse sich in den Äusserungen des Instruktionsrichters eine Fixierung auf die wirtschaftliche Situation der Beklagten erkennen, wodurch der Eindruck entstehe, dass trotz noch offener Duplik nicht mehr ernsthaft auf die Rechtsposition der Beklagten eingegangen werde (Art. 29 Abs. 2 BV) (Gesuch Rz. 17 und 19). Aus dem pro forma Disclaimer, wonach es sich bei den Rechtserörterungen nur um eine provisorische Rechtsauffassung handle, könne nichts zu Gunsten des Instruktionsrichters abgeleitet werden (Gesuch Rz. 24). -5-