Richter seien dazu verpflichtet, sich jederzeit neutral und respektvoll auszudrücken. Mit der Metapher (tot/Konkurs) habe der Instruktionsrichter den Eindruck vermittelt, dass er bereits von einer existenzbedrohenden Wirkung des Urteils gegen die Beklagte ausgehe. Damit entstehe der objektive Eindruck, dass der Richter die Beklagte und ihre wirtschaftliche Situation nicht mit der gebotenen Distanz beurteile (Gesuch Rz. 15). Die Konkurserwähnung sei als unausgewogene und unsachliche Druckausübung zu bewerten, die das Vertrauen in die Neutralität des Instruktionsrichters beeinträchtige (Gesuch Rz. 16).