Im Anschluss hierzu habe er gesagt: "Erfolge dann ein Urteil, sei sie (bzw. die Beklagte) tot". Der Rechtsvertreter der Beklagten habe daraufhin erwidert, dass er diese Aussage als nicht angebracht erachte. Der Instruktionsrichter habe geantwortet, "dann sei man halt nicht tot, sondern Konkurs" (Gesuch Rz. 8 f.). Gemäss der Beklagten würden diese polemischen, abwertenden und blossstellenden Formulierungen aus objektiver Sicht erhebliche Zweifel an der Unvoreingenommenheit und Neutralität des Instruktionsrichters erwecken. Ein Gericht solle durch Sachlichkeit und Objektivität und nicht durch polemische Zuspitzungen überzeugen (Gesuch Rz. 13 f. und 23).