1.1.2. Sonstige Äusserungen des Instruktionsrichters Darüber hinaus bringt die Beklagte vor, sie habe sowohl den Vergleichsvorschlag des Instruktionsrichters als auch das Vergleichsangebot der Klägerin entschieden abgelehnt (Gesuch Rz. 7). Die Behauptung der Klägerin, es habe seitens der Beklagten von Beginn an keine Vergleichsbereitschaft bestanden, bestreitet die Beklagte (Schreiben vom 16. Oktober, S. 3). Der Instruktionsrichter habe sein diesbezügliches Unverständnis geäussert und erläutert, dass er umgehend den zweiten Schriftenwechsel einleite. Im Anschluss hierzu habe er gesagt: "Erfolge dann ein Urteil, sei sie (bzw. die Beklagte) tot".