2.5. 2.5.1. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2025 wurden der Beklagten und der Klägerin je eine Kopie der Stn. Instruktionsrichter zugestellt. Ebenso wurde die Stn. Klägerin der Beklagten und dem Instruktionsrichter zugestellt. Der Klägerin, der Beklagten und dem Instruktionsrichter wurde Frist zur Ausübung ihres jeweiligen Replikrechts (Art. 53 Abs. 3 ZPO) bis zum 16. Oktober 2025 gesetzt. 2.5.2. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2025 brachte die Klägerin zum Ausdruck, die Ausführungen des Instruktionsrichters vom 24. September 2025 entsprächen ihren Wahrnehmungen.