2. 2.1. Mit Eingabe vom 18. September 2025 stellte die Beklagte und Gesuchstellerin (nachfolgend die "Beklagte") ein Ausstandsgesuch gegen den Instruktionsrichter (nachfolgend auch "Gesuch"). 2.2. Das Ausstandsverfahren wurde fortan durch den Ersatzrichter instruiert. -3- 2.3. Mit Stellungnahme vom 24. September 2025 ("Stn. Instruktionsrichter") bestritt der Instruktionsrichter das Vorliegen eines Ausstandsgrundes gemäss Art. 47 Abs. 1 ZPO. 2.4. In ihrer Stellungnahme vom 1. Oktober 2025 ("Stn. Klägerin") stellte die Klägerin folgende Rechtsbegehren: