2. Es sei vom Nachklagevorbehalt Vormerk zu nehmen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." 1.2. Mit Klageantwort vom 10. Juli 2025 stellte die Beklagte (Gesuchstellerin) die folgenden Rechtsbegehren: " 1. Die Klage vom 27. Mai 2025 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlich geschuldeter Mehrwertsteuer zu Lasten der Klägerin."