2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 22'126.00 werden der Beklagten auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Kläger verrechnet, sodass die Beklagte den Klägern Fr. 22'126.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern eine Parteientschädigung von Fr. 51'145.85 (zuzüglich MwSt.) zu bezahlen. Zustellung an: − die Kläger (Vertreter; dreifach) − die Beklagte (Vertreter; zweifach)