Dem Antrag der Kläger auf Zusprechung des Mehrwertsteuerzuschlags ist zu entsprechen, da die Kläger selber nicht mehrwertsteuerpflichtig sind, womit die Mehrwertsteuer einen zusätzlichen Kostenfaktor bildet.46 Das Handelsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, den Klägern einen Betrag in Höhe von Fr. 784'937.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. März 2024 zu bezahlen.