Mit der Kleinkostenpauschale von praxisgemäss 3 % (vgl. § 13 Abs. 1 AnwT) resultiert damit eine Parteientschädigung von Fr. 51'145.85. Die Beklagte ist demnach zu verpflichten, den Klägern Fr. 51'145.85 zu bezahlen. 44 JENNY, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung (ZPO), 3. Aufl. 2016, Art. 106 N. 10. 45 Gemäss § 29 Abs. 1 GebührD (SAR 662.110) werden Gebühren für Vorgänge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gebührendekrets bereits begonnen haben, nach bisherigem Recht erhoben. - 39 -