% des Streitwertes [Fr. 21'140.15]). Dadurch sind Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (§ 6 Abs. 1 AnwT). Hinzuzurechnen ist gemäss § 6 Abs. 3 AnwT ein Zuschlag von 20% für den doppelten Schriftenwechsel. Mit der Kleinkostenpauschale von praxisgemäss 3 % (vgl. § 13 Abs. 1 AnwT) resultiert damit eine Parteientschädigung von Fr. 51'145.85.