5.2. Parteientschädigung Die Beklagte hat den Klägern zudem eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Parteientschädigung bemisst sich ebenfalls nach dem für die Gebühren relevanten Streitwert (§ 3 AnwT). Die Grundentschädigung beläuft sich gemäss § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 9 AnwT auf rund Fr. 41'380.15 (Fr. 20'240.00 + 2.5 % des Streitwertes [Fr. 21'140.15]).