Der Grundansatz gemäss § 7 Abs. 1 VKD45 beträgt vorliegend Fr. 22'126.00. Die Gerichtskosten werden mit dem von den Klägern geleisteten Vorschuss in der Höhe von Fr. 22'126.00 verrechnet, sodass die Beklagte den Klägern Fr. 22'126.00 direkt zu ersetzen hat (Art. 111 Abs. 1 ZPO).