Geringfügiges Überklagen, welches bei Obsiegen in der Höhe von etwa 90 % anzunehmen ist, kann für die Kostenverteilung als vollständiges Obsiegen behandelt werden.44 Die Kläger haben zu rund 93 % obsiegt, weshalb die Beklagte sämtliche Prozesskosten zu tragen hat. 5.1. Gerichtskosten Die Gerichtskosten bestehen vorliegend einzig aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO).