5. Prozesskosten Die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), werden den Parteien im Verhältnis des Obsiegens bzw. Unterliegens auferlegt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Bei der Festsetzung der Kosten ist vom Streitwert der Klage auszugehen. Dieser wird durch das Rechtbegehren bestimmt, wobei Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens nicht zu berücksichtigten sind (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Demgemäss beträgt der Streitwert Fr. 845'605.00.