Das Gericht hat mit Verfügung vom 13. März 2024 der Beklagten das Doppel der Klage versendet, welches ihr am 14. März 2024 zugestellt wurde.43 Die Beklagte befindet sich entsprechend seit dem 15. März 2024 in Verzug. Nach der dispositiven Regelung in Art. 104 Abs. 1 OR beträgt der Verzugszins 5 %. Somit schuldet die Beklagte einen Verzugszins von 5 % auf den Betrag von Fr. 784'937.00 seit dem 15. März 2024 (Art. 104 Abs. 1 OR). 43 Gemäss Sendungsverfolgung der Post unter der Nummer 98.37.115493.00586683. - 38 -