II./1. des Vertrages vom 4. März 2020 festgehaltene 18-monatige Frist abgestellt werden (KB 25). Der geltend gemachte Verzugszins in Höhe von 5 % auf einen Betrag von Fr. 3'658'309.00 zwischen dem 4. September 2023 und 30. Oktober 2023 sowie von 5 % auf einen Betrag von Fr. 3'568'309.00 zwischen dem 31. Oktober 2023 und 5. Januar 2024 kann folglich nicht zugesprochen werden.