Wie bereits erläutert wurde, ist die vertragliche Forderung vorliegend erst mit der Zustellung der Klage an die Beklagte fällig geworden, da die Beklagte vor Klageerhebung mangels Kenntnis des rechtsgültigen Liegenschaftsverkaufs an die Ersatzkäuferschaft keine Möglichkeit hatte, ihre vertragliche Verpflichtung zu erfüllen (E. 4.3.2). Auch bezüglich der Maklerkosten ist nicht aktenkundig, dass die Beklagte über den von K._____ in Rechnung gestellten Betrag in Kenntnis gesetzt worden wäre.