hat die K._____ den Klägern einen Betrag in Höhe von Fr. 79'428.75 in Rechnung gestellt (KB 48). Von der Beklagten wird nicht bestritten, dass dieser Betrag von den Klägern bezahlt wurde. Aufgrund der geltenden Dispositionsmaxime kann den Klägern insgesamt nicht mehr zugesprochen werden, als sie beantragt haben (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Der von den Klägern geltend gemachte Betrag in Höhe von Fr. 79'428.00 hat die Beklagte ihnen somit zu ersetzen.