Nach Ziff. 6 der Zusatzvereinbarung (KB 32) hält die Beklagte die Kläger gegenüber der Maklerin von jeglicher finanzieller Verpflichtung frei. Da bereits im öffentlich beurkundeten Vertrag vom 4. März 2020 eine Verpflichtung der Beklagten zur Suche einer Ersatzkäuferschaft festgehalten wurde (KB 25 Ziff. V./3.), ist davon auszugehen, dass sich die Parteien darüber einig waren, dass die Kläger die mit der Suche einhergehenden Kosten nicht tragen müssen. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern diese Regelung das im Rahmen des Vertrages vom 4. März 2020 festgehaltene Verhältnis von Leistung und Gegenleistung verändert.