Soweit sich vorliegend die Beklagte darauf beruft, dass die Kläger mit dem Verkauf hätten zuwarten müssen, da sie zu einem späteren Zeitpunkt einen höheren Verkaufspreis erzielt hätten, ist sie nicht zu hören. Am 9. November 2023 hat die Beklagte die Option eines Drittverkaufs der Liegenschaft basierend auf einem konkreten Kaufangebot getroffen (KB 45). Sie kann sich somit nicht mehr darauf berufen, dass die Kläger nicht zum dem besagten Kaufangebot zugrundeliegenden Preis hätten verkaufen sollen.