III des Vertrages vom 4. März zu ermitteln und der Basiskaufpreis bei der Ausübung der Option anzupassen ist (vgl. Ausführungen in E. 3.1.3.2). Somit bestreitet sie weder die klägerische Auslegung der Vertragsbestimmung noch den für die Berechnung zu Grunde gelegten Indexwert. Es ist somit von einem Kaufpreis gemäss Ziff. III.2. des Vertrages vom 4. März 2020 von Fr. 3'658'309.00 auszugehen. Die beklagtenseitig zu bezahlende Differenz beträgt somit Fr. 708'309.00. Dieser Betrag reduziert sich unbestrittenermassen um Fr. 2'800.00, da bei den Notariats- und Grundbuchgebühren Einsparungen infolge des niedrigeren Kaufpreises erfolgten (KB 49).