Die Kläger machen geltend, dass vorliegend auf den Stand des Indexes vom September 2023 mit 106.3 Punkten abzustellen ist, da die Frist von 18 Monaten gemäss Ziff. II./1. dann abgelaufen sei. Dies entspreche einem Wert von Fr. 3'658'309.00. Die Beklagte bestreitet dies pauschal und bringt vor, dass eine höhere Forderung infolge einer eingetretenen Teuerung ausgeschlossen sei. Dies ist zu verneinen, da der Kaufpreis nach der Ziff. III des Vertrages vom 4. März zu ermitteln und der Basiskaufpreis bei der Ausübung der Option anzupassen ist (vgl. Ausführungen in E. 3.1.3.2).