4.3.5. Rechtsfolge Hat der Schuldner nicht erfüllt, so kann der Gläubiger immer noch auf a) Erfüllung nebst Schadenersatz wegen Verspätung klagen, stattdessen aber auch, wenn er es unverzüglich erklärt, b) auf die nachträgliche Leistung verzichten und entweder b1) Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens (positives Interesse) verlangen oder b2) vom Vertrage zurücktreten (negatives Interesse).42